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§ 10 HtDBWVAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HtDBWVAPrV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 HtDBWVAPrV – Lehrgang "Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"

Die Referendarinnen und Referendare werden mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs- und Beihilferecht, über die Aufgaben, die Organisation und die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, sowie über die Arbeitsabläufe in der Bundeswehrverwaltung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in internationale und überstaatliche Organisationen. Die Referendarinnen und Referendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.