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§ 10 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbSG – Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln. Mit ihnen können Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden. Schulversuche sind außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung und -beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben. Diese müssen mindestens den gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren Schullaufbahn für Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten haben.

(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen gleichwertig sein.

(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde. Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden. Inhalte, Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.

(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche, in denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden.