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§ 10 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbKatSG – Mitwirkung freiwilliger Helfer

Personen, die sich freiwillig zur Hilfeleistung bei Katastrophenschutz verpflichtet haben, wirken mit, wenn eine Katastrophenschutzbehörde zugestimmt hat.