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§ 10 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbKGH – Kommission Lebendspende

(1) Die nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Kommission wird als unselbstständige Einrichtung der Ärztekammer errichtet und trägt den Namen "Kommission Lebendspende". Sie dient der Wahrung der Interessen der Organspenderinnen und Organspender und der Organempfängerinnen und Organempfänger im Hinblick auf die freie Willensentscheidung zur Organspende sowie der Sicherstellung des Ausschlusses des verbotenen Organhandels.

(2) Die Kommission Lebendspende hat die Aufgabe, vor der Entnahme von Organen bei einer bzw. einem Lebenden gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

(3) Die Kommission Lebendspende wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig. Sie tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Kommission Lebendspende soll sich auf geeignete Weise einen persönlichen Eindruck von der Organspenderin oder dem Organspender verschaffen. Sie kann Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige anhören. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Kommission Lebendspende berät nicht öffentlich und erstellt eine schriftliche gutachtliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Anhörung und Beratung. Die gutachtliche Stellungnahme ist zusammen mit der Niederschrift dem Transplantationszentrum sowie der Organspenderin oder dem Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger bekannt zu geben.

(5) Die Stellungnahme der Kommission Lebendspende soll grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung durch das Transplantationszentrum vorliegen. Die Kommission Lebendspende stellt sicher, dass sie für unaufschiebbare Fälle jederzeit erreichbar und sofort entscheidungsfähig ist.

(6) Die Kommission Lebendspende besteht aus

  1. 1.

    einer Ärztin oder einem Arzt, die bzw. der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die bzw. der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,

  2. 2.

    einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und

  3. 3.

    einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für die Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

(7) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter werden von der Ärztekammer benannt und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch die Ärztekammer berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder sind für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit neue Mitglieder zu berufen. Die in die Kommission Lebendspende berufenen Mitglieder sowie deren Vertreterinnen bzw. Vertreter sind namentlich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(8) Die Ärztekammer erlässt für die Tätigkeit der Kommission Lebendspende eine Satzung, in der insbesondere zu regeln sind

  1. 1.

    das Verfahren zur Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Aufgaben,

  2. 2.

    die Verfahrensordnung,

  3. 3.

    die Kosten des Verfahrens sowie

  4. 4.

    die Entschädigung der Mitglieder.

(9) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen bei der Entscheidung über Anträge, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

(10) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission berichtet über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten jährlich im Hamburger Ärzteblatt.