§ 10 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen
§ 10 HmbGDG – Psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Menschen mit psychischen Krankheiten, seelischen und geistigen Behinderungen, Suchtkrankheiten sowie hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige, fördert den Selbsthilfegedanken und vermittelt weitergehende, spezifische Hilfen. Die Hilfen haben das Ziel, die Integration in das Wohnumfeld und die Selbstbestimmung psychisch kranker Menschen zu fördern und ihre Ausgrenzung zu verhindern. Außerdem wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst an der Planung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der gemeindepsychiatrischen Versorgung und der Prävention psychischer Störungen mit.