§ 10 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
§ 10 Hess. RAVG – Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
(1) 1Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 2Für die Pfändung gilt § 54des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.