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§ 10 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Erster Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 10 Hess.AGBGB – Umfang des Wohnrechts

(1) 1Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt. 2Er darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. 3Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammen, wohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.

(2) 1Hat der Gläubiger das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt dieses Recht auch für die Familienangehörigen und die übrigen in Abs. 1 genannten Personen. 2Nicht zur Mitbenutzung berechtigt sind jedoch Personen, die erst nach dem Vertragsabschluss durch Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind Familienangehörige des Gläubigers werden, und Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dass dieser Ausschluss von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.

(3) Stirbt der Gläubiger, so hat der Schuldner der Familie des Gläubigers und den Personen, die der Gläubiger zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung und Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)