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§ 10 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 3 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 10 HessBGG – Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Bereits bestehende Bauten sind schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. 3Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. 4Weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hessischen Bauordnung, bleiben unberührt.

(2) 1Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen auch bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten auf deren Barrierefreiheit achten. 2In Zukunft sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Wahlperiode über die Fortentwicklung des Standes der Barrierefreiheit der im Eigentum des Landes stehenden Gebäude, die von Trägern öffentlicher Gewalt des Landes genutzt werden.

(4) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften.

(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 auch auf eine Herstellung der Barrierefreiheit nach Abs. 1 und 4 achten.