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§ 10 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HeilBG – Zuständigkeit des Vorstandes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben Bediensteten der Kammer oder einem Mitglied des Vorstandes übertragen werden können.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Verwaltung bis zum Zusammentritt des neuen Vorstandes weiter.