Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HeilBG – Zusammensetzung des Vorstands

(1) Das Vorsitzende Mitglied (Präsidentin oder Präsident), das stellvertretende Vorsitzende Mitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Vorstands kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.