§ 10 HafenVSG
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Abschnitt II – Benutzungsvorschriften
§ 10 HafenVSG – Verunreinigungen und Beschädigungen
Es ist verboten, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schifffahrtsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.