§ 10 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 HWG – (zu § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Schutz der Bewilligung
Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.