§ 10 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Wegeverzeichnis
§ 10 HWG – Inhalt
(1) Das Wegeverzeichnis soll für jeden öffentlichen Weg enthalten:
- 1.den Namen oder die Wegenummer,
- 2.das Flurstückskennzeichen des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke unter Angabe der Flächengröße und der Eigentümerin bzw. des Eigentümers.
(2) Dem Wegeverzeichnis sollen Wegekarten beigefügt werden.