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§ 10 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 10 HSchG – Zulassung von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken und digitalen Lehr- und Lernprogrammen

(1) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden. Digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme, die für die Nutzung durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bestimmt sind, stehen den Schulbüchern gleich, sofern sie ebenfalls für einen längeren Zeitraum benutzt werden.

(2) Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 sind zuzulassen, wenn

  1. 1.

    sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

  2. 2.

    sie mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplänen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreiten,

  3. 3.

    sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, behinderten-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und

  4. 4.

    die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.

(3) Die Schulbücher und digitalen Lehrwerke für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.

(4) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches, digitalen Lehrwerkes sowie digitalen Lehr- und Lernprogrammes im Rahmen der technischen Voraussetzungen an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitalen Lehr- und Lernprogramme untereinander abstimmen.

(5) Eine Installation von digitalen Lehrwerken und digitalen Lehr- und Lernprogrammen nach Abs. 1 Satz 2 auf Geräten des Schulträgers bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger durch die Schule.

(6) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitaler Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 und deren Einsatz werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.