§ 10 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter
§ 10 HSchAG – Amtsverschwiegenheit
(1) Über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien ist, so weit sie amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts ausgesagt werden.
(3) 1Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. 2§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)