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§ 10 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 10 HSchAG – Amtsverschwiegenheit

(1) Über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien ist, so weit sie amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts ausgesagt werden.

(3) 1Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. 2§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)