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§ 10 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 10 HKHG 2011 – Krankenhaushygiene

(1) 1Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. 2Dies gilt in besonderer Weise für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung multiresistenter Erreger. 3Die Krankenhäuser haben insbesondere die jeweiligen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Krankenhaushygiene zu beachten und umzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung können

  1. 1.

    Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen,

  2. 2.

    der Umfang der Beratung durch Krankenhaushygieniker,

  3. 3.

    die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und

  4. 4.

    die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften

bestimmt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)