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§ 10 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2016

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Beträge, die von anderen als Landesbetrieben aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten in demselben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesagentur für Arbeit;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen und in nach § 17a LHO budgetierten Kapiteln -:

    1. a)

      Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,

    2. b)

      Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    3. c)

      Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -,

    4. d)

      Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -,

    5. e)

      Titel 527 01, 527 02 und 525 01 - aus Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich sowie nach den Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr -;

  4. 4.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 sowie im Kapitel 06 04 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;

  5. 5.

    Zahlungen aus dem öffentlichen Bereich sowie von öffentlichen Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Hochbaumaßnahmen im Einzelplan 20 sowie im Kapitel 06 04 geleistet werden;

  6. 6.

    Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 34b LHO;

  7. 7.

    Zuschüsse des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (Kapitel 50 51).

(2) Werden Gebührenanteile im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186), an Behörden anderer Körperschaften abgeführt oder vom Kostenschuldner geleistete Erstattungen von Auslagen gemäß § 13 NVwKostG an andere Behörden weitergeleitet, so sind die Ausgaben abweichend von § 35 Abs. 1 LHO von der Einnahme abzusetzen.

(3) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt