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§ 10 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 633.26
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2014 – Bewirtschaftungsregelungen für die Einzelpläne 09 und 15

(1) In den Einzelplänen 09 und 15 sind Ausgabeermächtigungen für Ausgaben, die nicht der Finanzierung von Personalaufwand dienen, im Haushaltsjahr 2014 in Höhe von 22.658.000 Euro gesperrt.

(2) Eine Entsperrung erfolgt nach Eingang und in Höhe der bei Kapitel 13 02 Titel 356 01 sowie Kapitel 13 20 Titel 121 12 und 121 13 eingegangenen Einnahmen durch das Ministerium der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen kann Mittel auch vor dem Eingang der Einnahmen entsperren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Einnahmen in Kürze realisiert werden.

(3) Sollten aufgrund von fehlenden Einnahmen Ausgaben im Haushaltsjahr 2014 nicht in voller Höhe der Haushaltsplanansätze geleistet werden können, sind abweichend von § 7 die Differenzbeträge in voller Höhe der nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze der Ausgaben nach Absatz 1 übertragbar. Entsprechendes gilt, sofern die Einnahmen so eingehen, dass Ausgaben aus zeitlichen Gründen im Haushaltsjahr 2014 nicht mehr geleistet werden können. Die Einwilligung zur Bildung von Ausgaberesten für die nicht in Anspruch genommenen Ausgabeansätze gilt bis zur Höhe der nach Absatz 1 für die im Haushaltsjahr 2014 gesperrten Mittel abzüglich der im Haushaltsjahr 2014 bereits entsperrten und in Anspruch genommenen Mittel als erteilt. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste im Haushaltsjahr 2015 kann nach Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, sofern diese durch die zufließenden Einnahmen aus den in Absatz 2 Satz 1 genannten Titeln gedeckt sind.

(4) Das Ministerium der Finanzen kann auch Entsperrungen vornehmen für nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen der Vorjahre, bei denen eine Ausgaberestebildung und Ausgaberesteübertragung nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist.