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§ 10 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – FISCHEREIRECHTE

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 10 HFischG – Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten

(1) 1Selbstständige und beschränkte selbstständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. 1.

    von Amts wegen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    auf Antrag des Fischereirechtsinhabers, wenn dieser nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).