Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 10 HEEG – Sicherung anderer Grundstücke

(1) 1Werden infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung andere Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt, so hat der Enteignungsbegünstigte auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder außerhalb desselben die zur Sicherung der gefährdeten oder beeinträchtigten Grundstücke erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten. 2Sind Vorkehrungen außerhalb des von der Enteignung betroffenen Grundstücks erforderlich, so hat sie der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Vorkehrungen zu schaffen sind, zu dulden.

(2) 1Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem durch die Vorkehrungen Begünstigten durch sie erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen hinausgehen. 2Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 Satz 2 der Wert des betroffenen Grundstücks gemindert, so hat der Enteignungsbegünstigte dem Eigentümer Entschädigung zu leisten.

(3) Vorkehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.

(4) Weitergehende nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) 1Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. 2Die Ansprüche können auch noch nach Abschluss des Enteignungsverfahrens geltend gemacht werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)