Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Zweiter Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen
§ 10 HDO
(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 8a Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekleidet hat
(3) Die Besoldung, die der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes für die Übergangszeit erhält, gilt als Ruhegehalt im Sinne dieses Gesetzes.
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).