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§ 10 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 10 HAGFamFG – Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig,

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

  2. 2.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

  3. 3.

    im Auftrag des Gerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters

    1. a)

      Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,

    2. b)

      Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,

  4. 4.

    im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an die Meistbietenden vorzunehmen,

  5. 5.

    empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag einer oder eines Beteiligten bekanntzumachen und ein mit der Bekanntmachung etwa verbundenes tatsächliches Leistungsanerbieten im Namen der Schuldnerin oder des Schuldners zu beurkunden,

  6. 6.

    im Auftrag des Gerichts Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen.

(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung ablehnen.

(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Abs. 1 Nr. 5 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.