Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Abschnitt 3 – Ordentliche Gerichtsbarkeit
§ 10 GerStrukGAG – Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;
- 2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;
- 3.
Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;
- 4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;
- 5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;
- 6.
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.