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§ 10 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVFG
Gliederungs-Nr.: 910-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 GVFG – Zweckbindung und Verteilung der Mittel

(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:

  1. 1.

    im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,

  2. 2.

    in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und

  3. 3.

    im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.

Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.

(2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.