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§ 10 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 10 GPAG – Gebühren und sonstige Entgelte

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann für ihre Tätigkeit in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Gebühren erheben. § 11 des Kommunalabgabengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verpflichtung zur vollständigen Kostendeckung nicht besteht und bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem bis zu fünf Jahre umfassenden Zeitraum berücksichtigt werden können. In der Satzung kann bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

(2) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die zur Umlage nach § 11 Abs. 2 herangezogen werden, kann die Gebührensatzung besondere Gebühren vorsehen.

(3) Für Gutachten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und für Beratungen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 kann die Gemeindeprüfungsanstalt kostendeckende Entgelte erheben.