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§ 10 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 GO – Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)

Bei öffentlichen Anlässen wird die Gemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten, die ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.