§ 10 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 10 GO – Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)
Bei öffentlichen Anlässen wird die Gemeinde durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten, die ihr Auftreten für die Gemeinde im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.