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§ 10 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 10 GDG LSA – Beratung und Betreuung bei besonderen Erkrankungen und bei Behinderung

(1) Soweit Aufgaben anderer Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht bestehen, sorgt der Öffentliche Gesundheitsdienst für ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Betroffene und Angehörige, insbesondere bei folgenden Krankheiten:

  1. 1.
    AIDS und HIV-Infektionen,
  2. 2.
    Geschlechtskrankheiten,
  3. 3.
    Tuberkulose.

Soweit erforderlich, führt er Maßnahmen zur Früherkennung dieser Krankheiten durch.

(2) (weggefallen)

(3) Er fördert die Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe tätigen Personen und Institutionen.