§ 10 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 10 GDG LSA – Beratung und Betreuung bei besonderen Erkrankungen und bei Behinderung
(1) Soweit Aufgaben anderer Träger nach bundesrechtlichen Vorschriften nicht bestehen, sorgt der Öffentliche Gesundheitsdienst für ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Betroffene und Angehörige, insbesondere bei folgenden Krankheiten:
- 1.AIDS und HIV-Infektionen,
- 2.Geschlechtskrankheiten,
- 3.Tuberkulose.
Soweit erforderlich, führt er Maßnahmen zur Früherkennung dieser Krankheiten durch.
(2) (weggefallen)
(3) Er fördert die Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe tätigen Personen und Institutionen.