§ 10 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 10 FraktionsG – Einzelne Abgeordnete
(1) Über Leistungen an einzelne Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die ihnen die Wahrnehmung ihrer parlamentarische Aufgaben ermöglichen sollen, beschließt der Landtag.