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§ 10 FlaggenRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Flaggenrecht der Seeschiffe → Fünfter Unterabschnitt – Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge

Titel: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FlaggenRG
Gliederungs-Nr.: 9514-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 FlaggenRG

Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.