§ 10 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
§ 10 FDE-G – Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.