§ 10 FAO
Fachanwaltsordnung
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht
Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung
§ 10 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
- 1.
Individualarbeitsrecht
- a)
Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
- b)
Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,
- c)
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
- d)
Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,
- e)
Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,
- 2.
Kollektives Arbeitsrecht
- a)
Tarifvertragsrecht,
- b)
Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
- c)
Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
- 3.
Verfahrensrecht.