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§ 10 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht

Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    Individualarbeitsrecht

    1. a)

      Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,

    2. b)

      Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz,

    3. c)

      Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,

    4. d)

      Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,

    5. e)

      Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,

  2. 2.

    Kollektives Arbeitsrecht

    1. a)

      Tarifvertragsrecht,

    2. b)

      Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,

    3. c)

      Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,

  3. 3.

    Verfahrensrecht.