§ 10 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse
§ 10 HFAG – Rücklage
(1) Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 4 sind weitere 25 Prozent des Differenzbetrages einer Rücklage zuzuführen.
(2) Die Mittel aus der Rücklage werden zur Finanzierung des Festansatzes verwendet, wenn dieser die Verstetigungsgröße übersteigt.