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§ 10 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 10 EglG – Nutzungsverhältnis

(1) Die Aufnahme in eine Landesaufnahmestelle und in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Sein Inhalt richtet sich nach der Nutzungsordnung, welche die Eingliederungsbehörde erlässt. Diese trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen.

(2) Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist auf die Dauer des für die Erstaufnahme notwendigen Zeitraums befristet.

(3) Die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ist auf ein Jahr befristet. Das Nutzungsverhältnis darf um bis zu einem Jahr verlängert werden, soweit anders eine Obdachlosigkeit nicht vermieden werden kann. Eine zwei Jahre überschreitende Nutzung ist nur möglich, wenn die nutzende Person das Vorliegen einer besonderen Härte nachweist. Die nutzende Person ist verpflichtet, sich ständig um endgültigen Wohnraum zu bemühen und dies auf Verlangen der unteren Eingliederungsbehörde nachzuweisen.

(4) Das Nutzungsverhältnis soll vor Ablauf der Nutzungserlaubnis beendet werden, wenn die nutzende Person ihr obliegende Pflichten schuldhaft schwer wiegend oder wiederholt verletzt.

(5) Das Nutzungsverhältnis wird beendet, wenn die nutzende Person zumutbaren endgültigen Wohnraum ablehnt.

(6) Mit Ablauf oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann die Räumung angeordnet werden.

(7) Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gilt das Landesgebührengesetz. Die Gebühren stehen den Stadt- und Landkreisen zu. Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist gebührenfrei.

(8) Der Wechsel in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Eingliederungsbehörde ist nur zulässig, wenn er auch im öffentlichen Interesse liegt. Über den Wechsel entscheidet die abgebende im Einvernehmen mit der aufnehmenden Eingliederungsbehörde. Ein Wechsel wird bei der Weiteren Zuteilung nach § 7 nicht angerechnet.