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§ 10 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 EÜG – Arbeitslosenversicherung

1Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. 2Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. 3Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).