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§ 10 EBV
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: EBV
Gliederungs-Nr.: 2023-7-I
Normtyp: Gesetz

§ 10 EBV – Kassenwirtschaft

(1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. §§ 33, 37 Abs. 1, §§ 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 69, 95 Satz 2 und 3 und § 96 KommHV-Doppik sowie §§ 37, 41 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 82, 84 Satz 2 und 3 und § 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden.

(2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV-Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung.

(3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.