§ 10 DSchG
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 10 DSchG – Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Januar 2015 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2). Zur weiteren Anwendung siehe § 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2).
Wer zum Zweck der Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals in dessen Bestand eingreift, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich ist.