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§ 10 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 DSO-LT – Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

(1) Der Landtag und seine Mitglieder haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

(2) Der Landtag führt ein Verzeichnis für jedes von ihm betriebene automatisierte Verfahren. Hiervon ausgenommen sind die Verfahren, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind oder die allen Personen, die mindestens ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.

Das Verzeichnis enthält Angaben über

  1. 1.
    die Zweckbestimmung des Verfahrens
  2. 2.
    den Kreis der Betroffenen
  3. 3.
    die Kategorien der verarbeitenden Daten
  4. 4.
    die Personen und Stellen, die Daten erhalten oder erhalten dürfen einschließlich der Auftragnehmenden
  5. 5.
    eine allgemeine Beschreibung der nach § 11 zur Einhaltung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.