Gesetze

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§ 10 BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMG
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24
Normtyp: Gesetz

§ 10 BtMG – Rücknahme und Widerruf

(1) 1Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. 2Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.