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§ 10 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BremLVO – Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Sie dient der Erhaltung und Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen der Beamtinnen und Beamten. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht, die

  1. 1.

    die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten,

  2. 2.

    bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand und

  3. 3.

    den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben

zum Ziel haben.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubt sind.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse gesteigert und ihre persönlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten gestärkt haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in höher bewerteten Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.