§ 10 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten
§ 10 BremGebBeitrG – Schuldhaft verursachte Kosten
Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlass der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.