§ 10 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt I – Fischereirecht
§ 10 BremFiG – Fischerei in Küstengewässern
In den Küstengewässern ist die Fischerei frei. Eine Hegeverpflichtung besteht nicht. § 9 bleibt unberührt. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. Betretungsverbote in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind zu beachten.