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§ 10 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremBZG – Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Bildungszeit im Sinne dieses Gesetzes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

(2) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannt sind, gelten als anerkannt, wenn sie den Anforderungen von § 8 Absatz 1 entsprechen. Das Gleiche gilt für Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendbildung und der Familienbildung, die nach dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz durchgeführt werden.

(3) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nicht nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen oder dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz anerkannt sind, werden anerkannt, wenn

  1. 1.
    sie ausschließlich der Weiterbildung im Sinne von § 1 dienen,
  2. 2.
    sie jedermann offen stehen und die Teilnahme an ihnen freigestellt ist,
  3. 3.
    die Einrichtungen bzw. ihre Träger Leistungen nachweisen, die nach Inhalt, Ort, Qualität und Umfang eine Anerkennung rechtfertigen und
  4. 4.
    sie den Anforderungen von § 8 Abs. 1 entsprechen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften über die Zuständigkeit und über das Anerkennungsverfahren, zu erlassen. Dabei kann der Senat auch bestimmen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen als anerkannt gelten, z. B. Veranstaltungen einer anderen Landesregierung, der Bundesregierung oder der Bundesagentur für Arbeit.