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§ 10 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremBG – Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben.

(2) Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, dass der Kreis der möglichen Bewerberinnen und Bewerber erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen. Ämter, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie die zweiten Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsordnung A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.

(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter,

  1. 1.

    deren Besetzung zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung oder aufgrund eines Angebots nach § 85a des Bremischen Hochschulgesetzes erforderlich ist,

  2. 2.

    deren Besetzung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung erforderlich ist,

  3. 3.

    deren Besetzung in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Beschäftigten erforderlich ist,

  4. 4.

    wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen,

  5. 5.

    die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen der Mittelgeberin oder des Mittelgebers mit einer von dieser oder diesem bestimmten Person zu besetzen sind.

(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden für die Ämter

  1. 1.

    einer Staatsrätin oder eines Staatsrates,

  2. 2.

    einer Direktorin oder eines Direktors bei der Bürgerschaft,

  3. 3.

    einer Sprecherin oder eines Sprechers des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven,

  4. 4.

    der Büroleiterinnen oder Büroleiter, der persönlichen Referentinnen oder Referenten und der Pressereferentinnen oder Pressereferenten der Senatorinnen oder Senatoren,

  5. 5

    der persönlichen Referentin oder des persönlichen Referenten der Präsidentin oder des Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft,

  6. 6.

    der Angestellten im Vorzimmer der Senatorinnen oder Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder,

  7. 7.

    eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds, wenn die Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder dies beschließt, weil sie beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen.

(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(8) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(9) Die Regelung über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes gilt entsprechend.