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§ 10 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremArchG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Vertreterin oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt.

(4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Absatz 6 mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Eingetragenen oder des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Eingetragenen oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Absatz 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen je eine oder einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers angehören soll.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.