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§ 10 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremAbgG – Reisekostenentschädigung

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz.