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§ 10 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BestattG – Überführung in einen Leichenraum

(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung soll jede Leiche spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden. Die Gemeinde kann diese Frist

  1. 1.
    verlängern, wenn Belange des Gesundheitsschutzes oder andere schwer wiegende Gründe nicht entgegenstehen oder
  2. 2.
    aus gesundheitlichen Gründen abkürzen, insbesondere bei Infektionsleichen.

Für die Überführung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(2) Für die Überführung haben die Hinterbliebenen zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder innerhalb angemessener Zeit nicht ermittelbar, veranlasst die Gemeinde die Überführung, in deren Gebiet die Leiche sich befindet.

(3) Leichen, die länger als 72 Stunden aufbewahrt werden, sind durch technische Einrichtungen zu kühlen oder, wenn die Voraussetzungen für eine anatomische Leichenöffnung erfüllt sind, mit Hilfe geeigneter Verfahren zu konservieren.