§ 10 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin
Dritter Abschnitt – Behandlung und Beförderung von Leichen
§ 10 BestG – Einsargung
Leichen sind spätestens vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Nicht eingesargte Leichen sind bedeckt zu transportieren.