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§ 10 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 10 BbgMFG – Zuständigkeiten und Geltungsbereich

(1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem für Wirtschaft zuständigen Minister. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Minister berühren, ist mit diesen Einvernehmen herzustellen.

(2) Der für Wirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen und Förderprogramme auf nachgeordnete Behörden und andere geeignete Träger zu übertragen.

(3) Die Vergaberegelungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände richten sich nach dem kommunalen Haushaltsrecht.

(4) Die Zuständigkeiten für Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantiebeteiligungsgesellschaften ergeben sich nach dem Haushaltsgesetz des Landes Brandenburg und bleiben hiervon unberührt.

(5) Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.