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§ 10 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 2 – Ausbildung und Prüfungen
 

§ 10 BbgLeBiG – Landesinstitut für Lehrerbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist eine Einrichtung des Landes. Es ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie die Berufseingangsphase. Dabei berücksichtigt es die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und arbeitet eng mit den an Erziehung und Unterricht Beteiligten und den lehrerbildenden Hochschulen des Landes zusammen. Seine Aufgaben sind insbesondere die

  1. 1.
    Durchführung der Ersten Staatsprüfung sowie der Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen,
  2. 2.
    nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Feststellungen, Zuordnungen und Genehmigungen, soweit nichts anderes geregelt ist,
  3. 3.
    Organisation des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung,
  4. 4.
    Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst sowie
  5. 5.
    Durchführung von Maßnahmen zur Berufseingangsphase sowie zur Lehrerweiterbildung.

Zur Organisation des Vorbereitungsdienstes bildet das Landesinstitut für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium Studienseminare.

(2) Der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums bedürfen die vom Landesinstitut für Lehrerbildung

  1. 1.
    festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes und
  2. 2.
    die in den Seminarrahmenplänen festgelegten Standards, die am Ende des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden sollen.

(3) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul-, Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wird, ist Mitglied des Landesinstituts für Lehrerbildung. In Prüfungsangelegenheiten entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Lehrerbildung, soweit nicht die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder des Landesinstituts für Lehrerbildung im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unabhängig entscheiden.