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§ 10 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgGDG – Untersuchungen und Begutachtungen

(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, führen die Landkreise und kreisfreien Städte ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie erstellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können amtsärztliche Dienste kreisübergreifend zusammenführen und zu überregionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.